12. November 2021

COVID-19 Gesetz verlängert: Erleichterung für digitale Mitgliederversammlung

Die Ausnahmeregelungen des COVID-19-Gesetzes wurden bis zum 31. August 2022 verlängert. Dies beinhaltet u.a. Satzungsänderungen zur Durchführung von Mitgliederversammlungen. Vereine, die ihre Mitgliederversammlung erneut verschoben oder abgesagt haben und daher noch keine Regelungen für die Durchführung von Mitgliederversammlungen auf elektronischem Wege oder zu Beschlussfassungen im schriftlichem Umlaufverfahren in die Satzung aufgenommen haben, können dies noch bis zum 31. August 2022 nachholen.

Der Bundestag hat die Geltungsdauer des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht entsprechend verlängert. Das heißt, dass auch ohne eine Satzungsregelung virtuelle bzw. digitale Mitgliederversammlungen durchgeführt werden können und auch ohne eine Teilnahme an der Mitgliederversammlung eine Stimmabgabe im Vorhinein möglich ist. Auch eine Stimmabgabe außerhalb einer Mitgliederversammlung ist möglich in Form einer schriftlichen Beschlussfassung im Umlaufverfahren, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder sich an dieser Beschlussfassung beteiligen.

Für die Amtsdauer des Vorstandes heißt das, dass der Vorstand weiterhin im Amt bleibt, auch wenn seine Amtszeit abgelaufen ist.