2. November 2021

Corona-Warnstufe 3 und 3-G-Regel im kompletten organisierten Sportbetrieb

Seit dem Wochenende befindet sich der Landkreis Gotha in der Warnstufe 3 des Corona-Frühwarnsystems. Die Warnstufe 3 bringt, im Vergleich zu den Maßnahmen in der Warnstufe 2, wiederum kleine Veränderungen mit sich:

3G-Regelung:

Die 3G-Regelung betrifft nunmehr den kompletten organisierten Sport (sowohl Indoor- als auch Outdoor, egal ob Kontaktsportart oder nicht). Dazu gehören auch Vereinssitzungen, Beratungen, Vereinsabende etc. Neu ist hier, dass auch alle am Sportbetrieb Beteiligten (Trainer, Sportler, Schiedsrichter, etc.), egal ob es sich um Hallensport oder Freiluftsportarten handelt, der 3G-Regel unterliegen. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Zuschauenden.

Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres und Schüler*innen, die regelmäßig an den schulischen Testungen teilnehmen müssen keinen weiteren Negativnachweis erbringen. Schüler*innen, die nicht an den Testungen der Schulen teilnehmen und nicht geimpft oder genesen sind, benötigen weiterhin einen Schnelltest der nicht älter als 24 Stunden sein darf oder einen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden).

Kontaktnachverfolgung:

Die Kontaktnachverfolgung gilt weiterhin für alle am Sportbetrieb Beteiligten in geschlossenen Räumen.

Veranstaltungen:

Öffentliche Veranstaltungen sind weiterhin spätestens 5 Werktage vor Beginn der Veranstaltung bei der entsprechenden Behörde anzuzeigen.

Öffentliche Veranstaltungen im freien und mit mehr als 150 teilnehmenden Personen sind nur auf Antrag und Erlaubnis der zuständigen Behörde zulässig (Antrag spätestens 10 Werktage vor Veranstaltungsbeginn stellen).

Öffentliche Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind unter der 2G (geimpft, genesen) bzw. 3G+ (geimpft, genesen, PCR-Test) Regelung durchführbar. Die Wahl des Modells obliegt dem Veranstalter / Anbieter.

Nichtöffentliche Veranstaltungen (z.B. Vereinsfeiern) in geschlossenen Räumen mit mehr als 20 Personen fallen ebenfalls unter die 3G-Regelung.

Nichtöffentliche Veranstaltungen

  1. außerhalb geschlossener Räume gleichzeitig mit mehr als 70 teilnehmenden Personen,
  2. in geschlossenen Räumen gleichzeitig mit mehr als 30 teilnehmenden Personen

müssen weiterhin bei der zuständigen Behörde 5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn angezeigt werden.