29. November 2021

Corona-Verschärfungen im Sport seit 26.11.2021

Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat am 26. November 2021 eine aktualisierte Allgemeinverfügung erlassen. Hier sind auch die neuen Thüringer Verschärfungen für den organisierten Sport umgesetzt (siehe Nummer 7). Diese Regelungen gelten und sind im Zusammenhang mit der verschärften Thüringer Infektionsschutzverordnung zu sehen, hier wird etwa die Art der Testung definiert (§2 Absatz 2).

 

Im Einzelnen gilt für den organisierten Sportbetrieb:

2G (Nachweis des entsprechenden Status: Geimpft oder Genesen):

  • für alle Erwachsenen, die im Amateurbereich im Freien am Trainings- und Wettkampbetrieb des organisierten Sports teilnehmen

 

2G+ (Nachweis des entsprechenden Status: Geimpft oder Genesen und Nachweis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 per Antigenschnelltest/ 24 Stunden gültig; PCR-Tests/ 48 Stunden; Test mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren/ 24 Stunden)

  • für alle Erwachsenen, die im Amateurbereich in geschlossenen Räumen am Trainings- und Wettkampbetrieb des organisierten Sports teilnehmen

 

Was gilt als Selbsttest?

Es zählt ein in Deutschland zertifizierter Antigenschnelltest zur Eigenanwendung durch medizinische Laien. Im Fall der Durchführung eines Selbsttests muss dieser durch die sich selbst testende Person vor Ort unter Beobachtung von Mitarbeitern oder von beauftragten Personen von Einrichtungen, Veranstaltern, anbietenden Personen oder Dienstleistern durchgeführt werden.

 

3G (Nachweis des entsprechenden Status: Geimpft, Genesen oder Getestet per Antigenschnelltest/ 24 Stunden gültig; PCR-Tests/ 48 Stunden; Test mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren/ 24 Stunden):

  • Kinder und Jugendliche in Training und Wettkampf, die bereits eingeschult worden sind, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und an regelmäßigen Schultests teilnehmen, diese gelten als Testnachweis.
  • Kinder und Jugendliche ohne Schultestnachweis müssen einen entsprechend anderen 3G-Nachweis erbringen.
  • Berufssportler, Profisportler, Kaderathleten des Bundes und des Landes der olympischen, paralympischen, deaflympischen und nicht olympischen Sportarten sowie Kaderathleten des Bundes und des Landes von Special Olympics Deutschland,
  • Personen, die aufgrund eines ärztlichen Attestes in den letzten drei Monaten nicht geimpft werden konnten, hier gilt kein Selbsttest, sondern nur ein offizieller Antigenschnelltest durch einen infektionsschutzrechtlich befugten Dritten mittels Point-of-Care-Test (PoC-Test) oder einem vergleichbaren Test

 

Kein Nachweis erforderlich:

  • Kinder, die noch nicht eingeschult worden sind; Vollendung sechstes Lebensjahr und keine Covid-19-Symptome haben

 

Stets verpflichtend ist ein Infektionsschutzkonzept sowie Kontaktpersonennachverfolgung.

 

Was gilt für Übungsleiter und Kampfrichter…?

Grundsätzlich gilt nach den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (§ 28b Abs. 1 und 3) am Arbeitsplatz die Pflicht zum 3G-Nachweis. Das bedeutet konkret, dass auch in Einrichtungen des organisierten Sportbetriebs tätige Personen eine Vorlagepflicht für einen 3G-Nachweis haben, bevor sie die Einrichtung betreten oder die Angebote durchführen. Darunter fallen unter anderem auch Übungsleiter, Trainer sowie Kampf- und Schiedsrichter als sonstige oder beauftragte Personen im Sinne des §14 Thüringer Infektionsschutzverordnung. Wir verweisen im Sinne des Gesundheitsschutzes mit dieser Ausnahme verantwortungsbewusst umzugehen.

 

Allgemeinverfügung TMBJS

Übersicht – Das gilt im Sport