Jugendordnung der Kreissportjugend
§ 1 Name und Mitgliedschaft
(1) Die Kreissportjugend Gotha (KSJ Gotha) ist die Jugendorganisation des Kreissportbundes Gotha e.V. (KSB Gotha). Mitglieder sind Kinder, Jugendliche und junge Menschen bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, der im Kreissportbund Gotha e.V. organisierten Vereine und Verbände, sowie alle innerhalb des Jugendbereiches gewählten und berufenen Mitarbeiter.
(2) Sie führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und Ordnungen des KSB Gotha und der Jugendordnung der KSJ eigenständig und entscheidet eigenverantwortlich über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
(3) Sitz der KSJ ist Gotha.
§ 2 Zweck
(1) Die KSJ leistet Jugendarbeit im Sport, sportliche und allgemeine Jugendarbeit.
(2) Die KSJ will durch die Arbeit mit jungen Menschen in Vereinen und Verbänden deren Recht auf körperliche und geistige Betätigung mit zeitgemäßen Inhalten und Formen garantieren.
(3) Die KSJ will zur Persönlichkeitsentwicklung beitragen, Befähigung zum sozialen Verhalten fördern, das gesellschaftliche Engagement von Kindern und Jugendlichen anregen und die Bereitschaft zur internationalen Verständigung wecken.
(4) Die KSJ will die sportliche Jugendarbeit in ihrer ganzen Breite (Freizeit, Breiten und Leistungssport) unterstützen. Sie setzt sich dafür ein, dass jedes Kind Sport treiben kann und jedem Talent die Möglichkeit zur Entfaltung gegeben wird.
(5) Die KSJ will in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen, Bildungsstätten (insbesondere der Bildungs- und Freizeitstätte der Thüringer Sportjugend) sowie öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe die Formen sportlicher und allgemeiner Jugendarbeit weiterentwickeln und damit einen Beitrag zur Lösung gesellschaftlicher und jugendpolitischer Probleme leisten.
§ 3 Grundsätze
(1) Die KSJ bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Thüringen.
(2) Sie wirkt jugend- und sportpolitisch und tritt für die Mitbestimmung und Mitverantwortung ihrer Mitglieder ein. Die KSJ ist parteienpolitisch neutral.
(3) In ihrem gesellschaftspolitischen Engagement tritt sie für Friedenssicherung, Völkerverständigung, Achtung der Menschenrechte, soziale Sicherheit sowie Schutz und Erhalt der Umwelt ein.
(4) Die KSJ Gotha
- ist gegen Extremismus jeglicher Art
- berücksichtigt die Prinzipien des Gender Mainstreaming
- steht für Chancengerechtigkeit, Gleichberechtigung, Integration und Inklusion
- achtet auf das Recht von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf körperliche Unversehrtheit und den damit verbundenen Schutz vor jedweder Form der Gewalt, sei sie physischer, psychischer, sexualisierter oder anderer Art. Sie handelt nach dem Präventionskonzept des LSB und der THSJ, welches die Erklärung zum Kinderschutz beinhaltet.
(5) Der Kreisjugendtag wird durch öffentliche Bekanntmachung in der Presse, mindestens 2 Monate vor dem Durchführungstag einberufen. Bis 2 Wochen vor dem Durchführungstag muss schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, eingeladen sein. Jeder ordnungsgemäß einberufene Kreisjugendtag ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig.
(6) Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisjugendtages. Anträge zum Kreisjugendtag müssen spätestens 1 Woche vor dem Durchführungstag schriftlich in der Geschäftsstelle eingegangen sein.
(7) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Änderungen der Jugendordnung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
§ 4 Gliederung
(1) Die Mitglieder der KSJ geben sich in den Vereinen eigene Leitungsstrukturen in Form von Jugendleitungen. Grundlage ihrer Arbeit ist eine gültige Jugendordnung.
(2) Organe der KSJ sind:
a) der Kreisjugendtag
b) die Kreisjugendleitung
§ 5 Kreisjugendtag
(1) Der Kreisjugendtag ist das oberste Organ der KSJ.
(2.1.) Der Kreisjugendtag setzt sich zusammen aus
a) den Mitglieder der Kreisjugendleitung
b) den Delegierten der Vereinsjugenden
c) den Delegierten der Verbandsjugenden
(2.2.) Die Vereins- und Verbandsjugenden entsenden je einen Delegierten zum Kreisjugendtag. In der Regel sollte dies der Jugendwart sein.
(3) Die Aufgaben des Kreisjugendtages sind:
– Beratung von Grundsatzfragen
– Beschlussfassung über die Jugendordnung der KSJ bzw. deren Veränderung
– Beschluss von Arbeitsschwerpunkten für die Tätigkeit der Kreisjugendleitung
– Bericht der Kreisjugendleitung
– Entlastung der Kreisjugendleitung
– Neuwahl der Kreisjugendleitung
– Wahl der Delegierten für die Vertretung der KSJ zum Landesjugendtag der Thüringer Sportjugend
(4) In der Regel ist er 30 bis 60 Tage vor jedem ordentlichen Kreissporttag des KSB Gotha durchzuführen. Auf schriftlichen Antrag von 2/3 der Vereins- und Verbandsjugenden ist ein außerordentlicher Kreisjugendtag durchzuführen.
§ 6 Kreisjugendleitung
(1) Zusammensetzung
Die Kreisjugendleitung der KSJ setzt sich aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Jugendsprecher sowie 3-6 Beisitzern zusammen. Der Kreisjugendleitung gehört der Sportjugendkoordinator des KSB Gotha mit beschließender Stimme an.
(2) Die Kreisjugendleitung kann beratende Mitglieder benennen.
(3) Die Kreisjugendleitung bleibt bis zur Neuwahl im Amt. In die Kreisjugendleitung ist wählbar, wer einem Verein des KSB Gotha angehört. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Mitgliedes der Kreisjugendleitung besetzt der Vorstand dieses Amt kommissarisch. Zum nächstfolgenden Kreisjugendtag hat die Bestätigung zu erfolgen.
(4) Die Kreisjugendleitung führt die KSJ, vertritt sie nach innen und nach außen, sorgt für die Durchsetzung der Beschlüsse des Kreisjugendtages und achtet auf die Einhaltung der Satzung des KSB Gotha und der Jugendordnung der KSJ. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer gewählten/berufenen Mitglieder anwesend sind.
§ 7 Ordnungen
(1) Die Kreisjugendleitung erlässt Ordnungen (Geschäfts-, Wahl-, Finanz-, Ehrungsordnung) unter Beachtung der Ordnungen des KSB Gotha.
(2) Sie bilden die Grundlage der Arbeit der Organe der KSJ.
§ 8 Geschäftsstelle
(1) Der Sportjugendkoordinator des KSB Gotha ist zuständig für die Erfüllung sportjugendrelevanter Aufgaben.
(2) Er erfüllt die Aufgaben im Auftrag und nach Weisung des Präsidiums des KSB Gotha sowie der Kreisjugendleitung der KSJ.
§ 9 Vertretung
(1) Die KSJ wird durch ihren Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung durch den Stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied der Kreisjugendleitung vertreten.
§ 10 Allgemeine Schlussbestimmungen
(1) Alle nicht in dieser Satzung aufgeführten Bestimmungen regeln sich nach der Satzung des KSB Gotha.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Die vorstehende Jugendordnung wurde am 09.06.1998 durch die Kreisjugendleitung beschlossen und anlässlich des Kreisjugendtages am 04.09.2018 in Gotha geändert.